Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

  1. Allen Vertragsabschlüssen, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen liegen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nachstehende Geschäftsbedingungen zugrunde.
  2. Entgegenstehende Abreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen der Käufer und Geschäftspartner gelten nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers.

2. Vertragsschluß

  1. Alle Angebote sind freibleibend, insbesondere vorbehaltlich einer Lieferungsmöglichkeit, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine schriftliche Bedingungserklärung abgegeben hat.
  2. Mündliche Zustimmungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Auf diese Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

3. Preise

  1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich in EURO zuzüglich der Kosten für Versand und Verpackung sowie der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Änderungen der vereinbarten Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin eine längere Zeit als 3 Monate liegt.
  3. Bei einer Längeren Lieferzeit als 3 Monate gelten jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Hat sich der am Tage der Lieferung gültige Preise gegenüber dem bei Vertragsschluß gültigen Preis um mehr als 20% erhöht, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
  4. Bei Transithandelsgesellschaften oder bei Lieferung an Kunden mit offenem Zollager ist der im Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige EG-Zollsatz nur dann im angebotenen Preis enthalten, wenn dieser als solcher im Angebot deutlich gekennzeichnet ist.
  5. Bei Preisangaben mit EG-Zollsatz ist der Verkäufer berechtigt, die Rechnungsstellung abweichend vom Kaufvertrag entsprechend den veränderten Zollbestimmungen vorzunehmen, wenn sich der gültige EG-Zollsatz zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem Tag der Lieferung erhöht. Dies gilt nur, sofern dem Verkäufer der neue Zollsatz zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht bereits bekannt war.
  6. Für Kontingentwaren aus Ursprungsländern, die sogenannte Präferenzen für Importe in die EG genießen, gilt Ziffer 5 sinngemäß. Bei solchen kontingentierten Waren ist der Verkäufer auch berechtigt, Zollabgaben bis zu 365 Tagen nach Liefertag vom Käufer nachzuverlangen, sofern ein Zoll-bzw. Steueränderungsbescheid wegen Erschöpfung des Warenkontingents an den Verkäufer erlassen wird.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sofort nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug so zu erfolgen, daß dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag unverzüglich angewiesen wird.
  2. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.
  3. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zu zahlen.
  4. Verzugszinsen werden mindesten in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz vom Fälligkeitstag der Rechnung ab berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Die Aufrechnung von etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen.
  2. Der Verkäufer ist in Zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Bei höherer Gewalt oder anderen nicht vom Verkäufer zu vertretenen Umständen, wie Energie oder Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, Verspätung oder Ausbleibung von Zulieferungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers eintreten. Beginn und Ende solcher Umstände teilt der Verkäufer baldmöglichst mit. Der Käufer hat in diesen Fällen ein Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten wird. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er selbst von seinem Zulieferanten nicht beliefert wird, obwohl er entsprechende Verträge abgeschlossen hat.
  4. Der Käufer kann von dem Verkäufer einen Verzugsschaden nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers. Die Versicherung des Transportrisikos ist Sache des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Zollgutlieferungen (T1-Lieferungen oder Transitlieferungen) geht die Zollschuld im Falle eines zollamtlich nicht überwachten Untergangs oder einer Beschäftigung bzw. Wertminderung des Liefergegenstandes mit der Abgabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen, an den Käufer bzw. Zollgutempfänger über. Dieser hat den Verkäufer von der Zollschuld freizustellen.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen weiter zu veräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der  Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer Vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
  5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist der Verkäufer befugt, Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Käufer. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich von etwaigen Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte zu benachrichtigen. Dem Verkäufer durch solche Zugriffe Dritter entstehende Kosten trägt der Käufer.

7. Mängelrüge

  1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel oder wegen erkennbar unvollständigen oder unrichtigen Lieferung sind unverzüglich, spätestens eine Woche nach Übernahme, schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen.
  2. Bei nicht rechtzeitigen Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt; Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu.
  3. Im übrigen bestimmt sich die Gewährleistung nach §8.

8. Gewährleistung

Der Verkäufer leistet für Systeme 1 Jahr, für Zubehörteile und Festplatten 6 Monate Gewähr nach folgenden Bestimmungen:

  1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  3. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer hiergegen abzusichern.
  4. Die Rücksendung defekter Ware durch den Käufer ist vorher dem Verkäufer mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und die Kopie der sich auf  dieses Teil beziehenden Rechnung beigefügt ist. Ersatzware kann nur dann geliefert werden, wenn das Defektteil originalverpackt an den Verkäufer zurückgesendet wird.
  5. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung entfällt:
    1. bei Mängeln, die auf gebrauchsbedingtem Verschleiß beruhen;
    2. bei Mängeln, die  darauf zurückzuführen sind, daß die in den Installationsvorschriften und Betriebsanleitungen enthalten Bestimmungen nicht eingehalten werden
    3. bei Mängeln, die auf unsachgemäße Aufstellung, Behandlung, Wartung oder auf unsachgemäßen Betrieb durch den Käufer oder durch nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallende Dritte zurückzuführen sind:
    4. wenn der Käufer oder ein von ihm Beauftragter an der gelieferten Ware technische Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen usw. vorgenommen hat und der Verkäufer diesem Fremdeingriff nicht zugestimmt hat;
    5. wenn die Mängel durch die Verwendung von Zubehörteilen oder sonstigen Vorrichtungen      verursacht worden sind, die nicht vom Verkäufer geliefert bzw. nicht vom Verkäufer genehmigt worden   sind;
    6. wenn die Mängel durch vom Verkäufer nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind.
  6. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Geräten anderer Hersteller stellen keinen Mangel der vom Verkäufer gelieferten Ware dar.
  7. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von weitergehenden Schäden, die nicht am Lieferergegenstand selbst entstanden sind und die etwa Dritten entstehen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für den Verlust von Daten.
  8. Keine Gewährleistung wird, sofern nicht besonders vereinbart, übernommen für gebrauchte Anlagen und Lieferungsgegenstände. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Geräte und Waren vom Verkäufer vor Abschluß eines Kaufvertrages dem Käufer im neuen Zustand zunächst vermietet (Mietvertrag, Leasingvertrag) worden sind. In diesen Fällen wird die Zeit, in der die Sachen dem Käufer mietweise überlassen wurden, auf die vorstehenden Gewährleistungsfristen angerechnet.

9. Hinweispflichten

  1. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, über das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblatt hinaus Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn dies in Ausnahmefällen bei früheren Kaufverträgen geschehen sein sollte.

10. Zollgutlieferungen

  1. Für Zollgutlieferungen darf der Besteller solche Empfänger oder Lieferadressen angeben, die von einem zuständigen Zollamt als „zugelassene Zollgutempfänger“ (internationale Speditionen, Inhaber von Zolllägern, Freihäfen) geführt wird. Für unrichtige und unvollständige Angaben trägt allein der Besteller die volle Haftung gegenüber allen inländischen und ausländischen Zollbehörden. Der Verkäufer ist berechtigt, an ihn herangetragene Forderungen in Form von Zollabgaben, Bußgeldern, Strafen usw. sowie eigenen Kosten wegen unrichtigen oder unvollständiger Angaben von zugelassenen Zollgutempfängern oder wegen  Fehlbehandlungen von Zollgut dem Käufer in Rechnung zu stellen.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

  1. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei  Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen.
  2.  Diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten nach Empfand der Ware durch den Käufer, wenn der Schaden für den Käufer alsbald erkennbar ist.

12. Ausfuhrbestimmungen

  1. Der Kaufgegenstand unterliegt in der Regel Ausfuhrbeschäftigung sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch des jeweiligen Herstellerlandes. Ist eine Ausfuhr des Kaufgegenstandes durch den Käufer vorgesehen, so sind von diesem die notwendigen Genehmigungen sowohl beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft als auch bei der zuständigen Landesbehörde des Herstellerlandes zu beantragen und die Ausfuhr erst nach Erhalt derselben vorzunehmen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, jur. Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers oder nach Wahl des Verkäufers ein vom Verkäufer angerufenes Gericht im Lande des Käufers, falls dieser seinen Sitz im Ausland hat.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, soweit ein ausländischer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist unter Ausschluß des Haager Kaufrechts.

Weitere Informationen: